Rechtliche und regulatorische Fragen

Ab wann dürfen Geflüchte arbeiten?

Dies ist abhängig vom Aufenthaltsstatus. Sie können entweder ab sofort (Aufenthaltserlaubnis) oder spätestens ab dem 4. Monat arbeiten. Für Praktika gilt: Ein Schulpraktikum, das i.d.R. unentgeltlich ist, ist ohne Genehmigung möglich; ein berufsvorbereitendes Praktikum ist mit Genehmigung möglich. Eine Ausbildung für „Geduldete“ ist bereits vom ersten Tag des Aufenthalts in Deutschland möglich. Für Mangelberufe und Sonderqualifikationen gelten besondere Regelungen.

 

Weitere Informationen und Details:

Für Interessierte an Ausbildung und Stellen im Handwerk stellt die Handwerkskammer Hamburg Informationen bereit.

 

Viele Informationen finden Sie auch auf der Seite der Handelskammer Hamburg. Unter anderem hat die Kammer einen Leitfaden für Arbeitgeber erstellt.

 

Welche Rolle spielt der Aufenthaltsstatus bei der Aufnahme einer Ausbildung?

Bewerber mit Aufenthaltsstatus “Duldung” können sofort eine betriebliche Ausbildung beginnen. Bewerber mit Aufenthaltsstatus “Aufenthaltsgestattung” können nach 3 Monaten eine Ausbildung beginnen.

 

In allen Fällen wird eine Arbeitserlaubnis für ein konkretes Ausbildungsplatzangebot benötigt. Der Betrieb muss also den Ausbildungsplatz und seine Bereitschaft, die Person auszubilden bestätigen (Antrag bei der Ausländerbehörde)

 

Der Pate des Bewerbers unterstützt hierbei. Weitere Informationen rund um das Thema Arbeitserlaubnis von Flüchtlingen finden Sie unter: http://www.bamf.de/DE/Infothek/FragenAntworten/ZugangArbeitFluechtlinge/zugang-arbeit-fluechtlinge-node.html

 

Haben die Bewerber alle eine Arbeitserlaubnis?

In der Regel haben sich die Paten vergewissert, ob eine allgemeine Arbeitserlaubnis vorliegt.

 

Das angestrebte Arbeitsverhältnis muss aber in jedem Fall von der Ausländerbehörde und der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Agentur für Arbeit in Duisburggenehmigt werden. Das Genehmigungsverfahren führt in Hamburg allein die Ausländerbehörde durch, die auch die Genehmigung der Agentur für Arbeit in Duisburg und Hamburg einholt.  Für dieses Verfahren fragt die Agentur für Arbeit von den Arbeitgebern Informationen über das Unternehmen und den angebotenen Arbeitsplatz ab. Hierzu wird der Arbeitgeber im Einzelfall angeschrieben. Das Verfahren kann 4-6 Wochen dauern.

 

Weitere Informationen rund um das Thema Arbeitserlaubnis von Flüchtlingen finden Sie unter: http://www.bamf.de/DE/Infothek/FragenAntworten/ZugangArbeitFluechtlinge/zugang-arbeit-fluechtlinge-node.html

 

Ein Schulpraktikum, das in der Regel unentgeltlich ist, ist ohne Genehmigung möglich. Ein berufsvorbereitendes Praktikum mit Genehmigung ist auch möglich. Nur irgendein Praktikum ist nicht ohne Genehmigung erlaubt.

 

Ich bin Arbeitgeber und habe formelle und inhaltliche Fragen zum Verfahren.

Gilt der Mindestlohn auch für Flüchtlinge?

Ja, wie bei anderen Arbeitnehmern auch, da das Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht geschlossen wird. Dies gilt auch für Praktika. Weitere Infos siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/milog/

 

Ähnlich wie bei Beziehern von Arbeitslosengeld gilt auch für Empfänger von Leistungen nach dem AsylblG, dass das Einkommen - bis auf einen Freibetrag - auf die Leistungen angerechnet wird. Dies führt in der Praxis häufig zu Frustrationen, wenn die Personen - trotz Job - nur geringfügig mehr Geld zur Verfügung haben. Aber es gibt natürlich durchaus einige, die sich auch über 150 Euro mehr freuen und dies auch als ersten Schritt sehen, sich hier eine Perspektive aufzubauen. Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link: http://www.hamburg.de/basfi/asylblg/3361432/fa-asylblg-7/

 

Ist ein Flüchtling ein normaler Arbeitnehmer oder gelten Sonderregelungen aufgrund des Flüchtlingsstatus?

Es gelten die gleichen Regelungen wie bei anderen Arbeitnehmern auch, da das Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht geschlossen wird.

Deshalb werden die Arbeitsbedingungen auch bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) in Duisburg mit geprüft und separat genehmigt.

Weitere Infos siehe: http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Unternehmen/Arbeitsmarktinformationen/index.htm

 

Haben Flüchtlinge eine Krankenversicherung?

Asylbewerber und Personen mit Duldung haben einen Anspruch auf eine medizinische Grundversorgung, geregelt vom Asylbewerberleistungsgesetz. Das Gesetz spricht dabei von "akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen" – das gilt in der Praxis als Einschränkung. Für die Behandlung erhält in Hamburg jeder Flüchtling eine Krankenkassenkarte der AOK Bremen, Einzelüberweisungen an Ärzte sind nicht mehr nötig. Wenn eine sozialversicherungspflichtige Arbeit aufgenommen wurde, ist die Person über diese Stelle krankenversichert.

Weitere Informationen finden Sie z.B. unter: http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylverfahren/Asylbewerberleistungen/asylbewerberleistungen-node.html

 

Haben Flüchtlinge einen festen Wohnsitz?

Ja.

 

Kann ein Bewerber abgeschoben werden?

Abhängig vom Ausgang seines Asylverfahrens kann ein Flüchtling auch abgeschoben werden. Jeder Antrag auf Arbeitserlaubnis ist eine Einzelfallprüfung.

Weitere Informationen siehe https://www.bamf.de/DE/Service/Left/Glossary/_function/glossar.html?lv2=1364198&lv3=1504416

 

Haben Flüchtlinge eine Sozialversicherungsnummer?

Spätesten in dem Moment, in dem sie arbeiten, hat jeder eine Sozialversicherungsnummer. Die Sozialversicherungsnummer bekommen Flüchtlinge von der Krankenkasse – in Hamburg ist dies die AOK Bremen (s.o. Krankenversicherung).

 

Haben Flüchtlinge eine Steueridentifikationsnummer?

Eine Steueridentifikationsnummer muss im Prinzip jeder Flüchtling beim zuständigen Finanzamt beantragen, sobald er ein Konto eröffnen möchte, da diese die Bank abfragt, um die mögliche Kirchensteuer einziehen zu können, was aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen verlangt wird. Eine Steueridentifikationsnummer erhält auch jeder Arbeitnehmer mit Aufnahme einer Arbeit, falls er noch keine hatte.

 

Ausbildung, Qualifizierung und Anerkennung von Zeugnissen

Wie erkenne ich, ob die Qualifikationen des Bewerbers ausreichen?

 

Die Paten versuchen die fachlichen Qualifikationen und Kenntnisse – sofern vorhanden - anhand von oftmals ausländischen Zeugnissen, Anerkennungen oder vergleichbaren Unterlagen in Erfahrung zu bringen. Auf dieser Basis schätzen die Paten ein, ob der Bewerber auf die Stelle passen könnte.

 

Die formale Anerkennung der Qualifikationen und Zeugnisse prüft die jeweils zuständige Stelle, zu finden auf der zentralen Website für Anerkennung ausländischer Berufe in Deutschland: http://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/

 

Infobroschüre: http://www.anerkennung-in-deutschland.de/media/bamf_anerkennung_ausl_berufsabschluss_de_web.pdf

 

Sprachkenntnisse werden entweder durch Abschlüsse nachgewiesen oder im Rahmen der Gespräche zwischen Paten und Flüchtling bzw. Flüchtling und Arbeitgeber ausgelotet.

Weiterführende Links

Spezifische Arbeitsfragen des Bundesamts für Migration werden hier erläutert:

Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit, die bei formellen Fragen die Arbeitgeberseite unterstützen

 

Projekt der Wirtschaftsjunioren Deutschland zur Unterstützung von benachteiligten Jugendlichen mit vielen konkreten Angeboten zu Ausbildung und Berufsstart
Allgemeine Fragen & Antworten in Hamburg

http://www.hamburg.de/fluechtlinge-fragen-antworten/

 

Haben Sie noch Fragen oder Ergänzungen? Dann senden Sie uns bitte eine email an job[at]fluechtlingshilfe-harvestehude.de

Die Fragen und Antworten wurden von der Flüchtlingshilfe Harvestehude nach besten Wissen und Gewissen ehrenamtlich zusammengestellt. Sie dienen nur zur ersten Orientierung, zumal sich die Rechtslage immer wieder ändert. Wir bitten daher um Verständnis, dass keine Gewähr für die Richtigkeit der unmittelbar oder mittelbar (verlinkte Webseiten) wiedergegeben Information übernommen werden kann.



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